Anmeldung einer Feuerbestattung
Jede Leiche muss bestattet werden. Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist vorrangig der Wille des Verstorbenen maßgebend. In Rheinland-Pfalz ist entweder die Erdbestattung oder die Feuerbestattung zulässig. Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung gleichgestellt.
Beschreibung
Die Feuerbestattung umfasst die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte.
Dabei wird die menschliche Leiche in einem Krematorium dem Feuer übergeben und eingeäschert; die Asche des Verstorbenen wird anschließend in einem amtlich zu verschließenden Behältnis, einer Urne, aufgenommen und auf dem Friedhof beigesetzt. Grundsätzlich ist der Wille des Verstorbenen bei der Bestattungsart maßgeblich. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist jedoch nicht zwingend nötig. Liegt diese nicht vor, und der Verstorbene hat zu Lebzeiten keine Bestattungsart festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Bestattungspflichtigen, die den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu berücksichtigen haben.
Die Bestattung kann auf Gemeindefriedhöfen, kirchlichen Friedhöfen und sonstigen Grabstätten wie Anstaltsfriedhöfen und privaten Bestattungsplätzen (Ausnahme) erfolgen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
örtliche Friedhofsverwaltungen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich entweder an ein Bestattungsunternehmen, das sich üblicherweise bei Beauftragung um alle Formalitäten kümmert
oder:
• für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
• für die Durchführung einer (zweiten) besonderen amtlichen Leichenschau wegen der Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
• für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
• für die Bestattung, die Benutzung des Gemeindefriedhofes, evtl. der Leichenhalle sowie die Gestaltung der Grabstätte an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
• für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Einäscherungsanlage (Krematorium) an einen Bestatter.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Cochem - Fachbereich 2/3 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00-18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Carmen Franzen
Hausanschrift
E-Mail: carmen.franzen@vgcochem.de
Telefon Festnetz: +49 2671 608-220
Fax: +49 2671 608-88220
Frau Birgit Sturtz
Hausanschrift
Fax: +49 2671 608-88211
E-Mail: birgit.sturtz@vgcochem.de
Telefon Festnetz: +49 2671 608-211
Frau Elke Müller
Hausanschrift
E-Mail: elke.mueller@vgcochem.de
Fax: +49 2671 608-88212
Telefon Festnetz: +49 2671 608-212
Internet
Verbandsgemeinde Cochem - Fachbereich 5 - Bauen und Natürliche Lebensgrundlagen
Adresse
Postanschrift
Ravenéstraße 61
56812 Cochem
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00-18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Margit Wiß
Hausanschrift
Fax: +49 2671 608-88224
E-Mail: margit.wiss@vgcochem.de
Telefon Festnetz: +49 2671 608-224
Frau Anja Pitsch
Besucheranschrift
E-Mail: anja.pitsch@vgcochem.de
Telefon Festnetz: +49 2671 608-257
Fax: +49 2671 608-88257
erforderliche Unterlagen
- Die wichtigsten Dokumente sind der Totenschein und die Sterbeurkunde. Der Totenschein wird von einem Arzt ausgestellt. Tritt der Todesfall zuhause ein, ist es daher besonders wichtig, neben einem Bestattungsunternehmen zuerst einen Arzt zu informieren. Sollte der Tod in einem Krankenhaus oder einem Hospiz eingetreten sein, müssen die Angehörigen sich nicht um eine Ausstellung kümmern; diese wird von dort veranlasst.
Der Totenschein wird benötigt, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen. Diese Aufgabe kann auf Wunsch das Bestattungsunternehmen für die Hinterbliebenen übernehmen. - Für die Beantragung wird neben dem Totenschein der gültige Personalausweis sowie die Geburts- oder Heiratsurkunde des Verstorbenen benötigt. Es empfiehlt sich mehrere Exemplare der Sterbeurkunde zu beantragen, da diese für viele Formalitäten, z. B. die Kündigung von Verträgen, Vorlage bei der Krankenversicherung, Vorlage bei der gesetzlichen Sozialversicherung, benötigt wird.
- Außerdem ist eine Durchführung der Beerdigung ohne den Totenschein und die Sterbeurkunde nicht zulässig.
Voraussetzungen
- Die Einäscherung kann nur stattfinden, wenn dem zuständigen Krematorium die notwendigen Unterlagen vorliegen. Dazu gehört unter anderem eine Willenserklärung des Verstorbenen. Diese kann vor dem Tod abgegeben werden oder sie wird später von einem sogenannten „Totenfürsorgeberechtigten“ (meist ein Verwandter oder Freund) übernommen. Damit wird sichergestellt, dass eine Feuerbestattung auch wirklich dem Wunsch des Verstorbenen entspricht.
- Sofern kein Erbe ermittelt werden kann, sind folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
- Der Ehegatte/Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder
- Darüber hinaus müssen sowohl eine Todesbescheinigung als auch eine Sterbeurkunde vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nach dem Eintritt des Todes einer Person erfolgt unverzüglich eine Leichenschau, bei der eine Ärztin oder ein Arzt den Tod, den Todeszeitpunkt und die Todesursache feststellt.
- Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt.
- Die Leiche wird nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle gebracht.
- Die Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Bei gesundheitlichen Gefahren kann die Frist auch verkürzt werden.
- Vor der Einäscherung ist immer eine (zweite) besondere amtliche Leichenschau durchzuführen, über die eine amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt wird.
- Die Einäscherung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
- Der Bestatter überführt den Verstorbenen in ein Krematorium. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Leichnam verbrannt.
- Nach der Einäscherung ist die Asche unverzüglich in einer Aschekapsel/Urne zu verschließen.
- Anschließend wird die Aschekapsel an den Bestatter oder an den Friedhofsträger versandt oder mit einem Leichenfahrzeug überführt.
- Die Asche sollte spätestens sechs Wochen (Ausnahmen sind zulässig) nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Fristen
Die Einäscherung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Sie darf grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen.
Kosten
Die Kosten für eine Feuerbestattung sind in der Regel niedriger als die einer Erdbestattung.
- Die Gesamtkosten einer Bestattung setzen sich zusammen aus:
- den Bestatterleistungen,
- Friedhofsgebühren,
- Gebühren für die Leichenschau,
- Gebühren für Beurkundungen,
- Gebühren für die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- Gebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses,
- den Kosten für einen Sarg und eine Urne, die Einäscherung sowie den Grabstein und die Trauerfeier sowie ggfls. Grabpflege,
- weitere Verwaltungsleistungen.
- Grundsätzlich werden die Bestattungskosten von den Erben des Verstorbenen, die in der Regel bestattungspflichtig sind, bezahlt.
Hinweise (Besonderheiten)
Kontaktieren Sie zunächst ein Bestattungsinstitut. Es regelt die Formalitäten und plant auf Ihren Wunsch die Feuerbestattung und deren Ablauf. Sprechen Sie mit dem Bestattungsunternehmen ab, welche Aufgaben Sie selbst erledigen möchten und welche der Bestatter übernehmen soll.
Folgende Leistungen können Sie vom Bestattungsinstitut beanspruchen:
- Organisation des Krematoriums,
- Überführung des Verstorbenen,
- Formalitäten, vor allem Einholung der Sterbeurkunde und Terminabstimmungen,
- Beratung bei der Wahl von Sarg und Urne, Grabstein,
- Hygienische Versorgung, Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen,
- Aufbahrung,
- Organisation der Trauerfeier.
FAQ
Mit der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Rechtsberatung. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021
Stichwörter
Kremierung, Leichenschau, Erdbestattung, Einäscherung, Bestattung, Todesbescheinigung