Anmeldung einer Zwangsbestattung
Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung i.d.R. auf Kosten der bestattungspflichtigen Person.
Beschreibung
Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.
Zuständigkeit
Nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die allgemeine Ordnungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk die zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Geht es um die ordnungsbehördliche Anordnung einer Bestattung, ist dies dort der Fall, wo sich der bestattungspflichtige Leichnam zum Zeitpunkt befindet, in dem die ordnungsbehördliche Maßnahme erforderlich wird. Dies ist in aller Regel der Sterbeort.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
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Bürgerdienste
erforderliche Unterlagen
Die wichtigsten Dokumente sind
- der Totenschein
- die Sterbeurkunde.
Der Totenschein wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt. Tritt der Todesfall zu Hause ein, ist es daher besonders wichtig, neben einem Bestattungsunternehmen zuerst eine Ärztin oder einen Arzt zu informieren. Sollte der Tod in einem Krankenhaus oder einem Hospiz eingetreten sein, müssen die Angehörigen sich nicht um eine Ausstellung kümmern, diese erfolgt durch die jeweilige Einrichtung. Der Totenschein wird benötigt, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen.
Voraussetzungen
Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.
Wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder soweit eine solche zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt nur dann, wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden sind oder diese nicht zeitnah zu ermitteln sind oder auch sonst niemand für die Bestattung sorgt.
Sollte ein Angehöriger bzw. eine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, fordert die Behörde diese Person mit einem Bescheid zur Bestattung auf. Sollte die Person dieser Aufforderung nicht nachkommen, sorgt die Behörde für die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme.
Die Kosten, mit denen die Behörde zur Bestattung in Vorlage getreten ist, sind von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtige Person ist, kann § 9 BestG entnommen werden.
Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen, ist dieser Wille nicht bekannt, soll eine ortsübliche Bestattung erfolgen.
Fristen
Die Bestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses und gibt die Zeit an, in welcher die Bestattung erfolgen muss.
Kosten
Die für eine Bestattung durch die zuständige Ordnungsbehörde zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Kosten sind enger auszulegen als die Kosten einer standesgemäßen Bestattung. Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Falls dem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.
Hinweise (Besonderheiten)
Auskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe.
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021
Stichwörter
Ordnungsbehördliche Bestattung, Sozialhilfe, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, BestG, Beisetzung, Hilfe für andere Lebenslagen, Durchführung Bestattungsgesetz, Begräbnis, Beerdigung, POG