Unterhaltung weiterer Beratungsstellen Genehmigung

    Steuerberatung Genehmigung beantragen für weiterer Beratungsstellen

    Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung Steuerberater oder Steuerbevollächtigte

    Beschreibung

    Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

    zuständige Stelle

    Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Hölderlinstr. 1

    55131 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 95210-0

    Fax: +49 6131 95210-40

    E-Mail: info-sbk@datevnet.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag

    Formulare

    Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

    Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG

    Voraussetzungen

    Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

    Steuerberatungsgesellschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen sind gemäß § 46 Nr. 3 und 4 DVStB im Berufsregister der Steuerberaterkammer einzutragen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer im Falle des § 46 Nr. 3 DVStB von dem /der Steuerberater/in oder dem/der Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat bzw. den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft die die Zweigniederlassung errichtet hat mitzuteilen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Stichwörter

    Nebenstelle, Steuerberatergesellschaft, Steuerberater, Zweigniederlassing, Filiale, Beratungsstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English