• Niederburg (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Alleinerbschein Erteilung Verfügung von Todes wegen

Alleinerbschein erteilen aufgrund von Tod

Haben Sie sich entschlossen, Ihr Erbe anzunehmen, werden Sie in vielen Fällen einen Nachweis für Ihr Erbrecht benötigen. Sind Sie in einem Testament als Alleinerbe bestimmt, so wird dies in einem Erbschein festgestellt.

Beschreibung

Ein Alleinerbschein bezeugt das Erbrecht einer einzigen Person, die vom Erblasser in seinem Testament als Allein- oder Universalerbe eingesetzt wurde.

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Stichwörter

Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

Version

Technisch erstellt am 04.02.2022

Technisch geändert am 18.11.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften der Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Nur der Alleinerbe kann einen Alleinerbschein beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde

Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.

Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

Anfechtung

Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. 

Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen. 

Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.

Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Kosten

  • Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
  • Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 24.06.2021

Version

Technisch erstellt am 10.09.2021

Technisch geändert am 10.12.2024

Stichwörter

Nachfolge feststellen, Testament, Erbschein, Alleinerbe, Erbe, Erbe annehmen, Erbschein beantragen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020