Einziehung eines Alleinerbscheins
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.
Beschreibung
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.
zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche
Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.06.2021
Stichwörter
Erbschein, Nachfolge feststellen, Kraftloserklärung, falscher Erbschein, Erbschein einziehen, Erbschein kraftlos, mehrere Erben