Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt
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    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kircheneintritt

    Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.

    Beschreibung

    Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
    Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
    Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.

    Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Religionsgemeinschaft.

    Für Änderungen von fehlerhaften Meldedaten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

    Ansprechpartner

    Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Rheinland-Pfalz auf der Seite des Bundesministerium des Innern und für Heimat

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022
    Technisch geändert am 04.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden. 

    Voraussetzungen

    Persönliche Erklärung des Kircheneintritts bzw. Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.
     

    Handlungsgrundlage(n)

    § 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz

    Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

    Verfahrensablauf

    • Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung erfolgt gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
    • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. 
    • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
    • Für Arbeitnehmer wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank für den Arbeitgeber bereitgestellt. Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser dann über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal automatisch informiert. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2021
    Technisch geändert am 14.10.2025

    Stichwörter

    Kirchensteuer, Lohnkirchensteuer, Wiedereintritt Kirche, Kirchenwiedereintritt, Kircheneintritt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020