Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt

    Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.

    Beschreibung

    Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Pirmasens-Land (Kreis Südwestpfalz, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine 

    Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja 
    • Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
    • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich. 

    Voraussetzungen

    Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
     

    Verfahrensablauf

    Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
    Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
     

    Fristen

    Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam. 

    Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.

    Kosten

    Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde – Steuerverwaltung –    am 15.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2021 (von: Schneider, Nico)

    Technisch geändert am 19.03.2024 (von: Sievers, Frank)

    Stichwörter

    Kirchensteuer, Steuerkarte, Einkommensteuer, Lohnsteuerkarte, Religion, Austritt Kirche, Elstam, Lohnkirchensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)