Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt
Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.
Beschreibung
Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Rhein-Selz (Kreis Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
- Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich.
Voraussetzungen
Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Verfahrensablauf
Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
Fristen
Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.
Kosten
Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde – Steuerverwaltung –    am 15.12.2020
Stichwörter
Kirchensteuer, Steuerkarte, Einkommensteuer, Lohnsteuerkarte, Religion, Austritt Kirche, Elstam, Lohnkirchensteuer