Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern Steuerklasse VI bei weiteren Beschäftigungsverhältnis

    Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

    Beschreibung

    Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

    Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

    Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

    Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

    Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

    Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

    Ansprechpartner

    Finanzamt Neustadt

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Neustadt umfasst das Gebiet der Städte Bad Dürkheim und Neustadt an der Weinstraße, der Gemeinde Haßloch sowie der Verbandsgemeinden Deidesheim, Freinsheim, Lambrecht (Pfalz) und Wachenheim an der Weinstraße.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Neustadt zudem die land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung sowie Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Amtsbezirke der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Pirmasens und Speyer-Germersheim wahr.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Neustadt von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Großbetriebsprüfung (Finanzamt Ludwigshafen)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Neustadt.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 26

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 930-0

    Fax: +49 6321 930-28600

    E-Mail: poststelle@fa-nw.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

    Voraussetzungen

    Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
    § 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
    § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

    Verfahrensablauf

    Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa
     

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Steuerklasse VI, Nebenbeschäftigung, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Lohnkonto, Hauptarbeitgeber, Nebenjob, Mehrere Arbeitgeber, Betriebsstättenfinanzamt, Nebenarbeitgeber, Hauptberuf, Zweites Arbeitsverhältnis, Zweites Dienstverhältnis, Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Nebentätigkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de