Pflegeversicherungsbeitrag Erhebung

    Pflegeversicherungsbeitrag

    Der Beitrag, den jede und jeder gesetzlich Versicherte für die Pflegeversicherung zu zahlen hat, ist gesetzlich geregelt.

    Beschreibung

    Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 % vom beitragspflichtigen Einkommen der oder des Versicherten bis zur

    Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,35 Prozentpunkten, der ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag der oder des

    Versicherten erhoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 beträgt 58.050 Euro.

    Für besondere Personengruppen wie z.B. landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es abweichende gesetzliche Regelungen.

    Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- oder Pflegekasse.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind die Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, die sie dann unverzüglich an die Pflegekasse weiterleiten muss. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen notwendig sind.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte beitragspflichtig. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Weitere Ausnahmeregelungen können Sie bei der Krankenversicherung erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Beitragszahlung wird mit Abschluss der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Pflegeversicherung, Beitrag zur Pflegeversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, Beiträge und Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English