Pflegeversicherungsbeitrag
Der Beitrag, den jede und jeder gesetzlich Versicherte für die Pflegeversicherung zu zahlen hat, ist gesetzlich geregelt.
Beschreibung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 % vom beitragspflichtigen Einkommen der oder des Versicherten bis zur
Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,35 Prozentpunkten, der ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag der oder des
Versicherten erhoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 beträgt 58.050 Euro.
Für besondere Personengruppen wie z.B. landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es abweichende gesetzliche Regelungen.
Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- oder Pflegekasse.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind die Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, die sie dann unverzüglich an die Pflegekasse weiterleiten muss. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen notwendig sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte beitragspflichtig. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Weitere Ausnahmeregelungen können Sie bei der Krankenversicherung erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Beitragszahlung wird mit Abschluss der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt.
Fristen
keine
Kosten
Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MASTD am 07.07.2022
Stichwörter
Pflegeversicherung, Beiträge und Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung, Beitrag zur Pflegeversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung