Leistungen für Pflegepersonen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Gewährung von Zuschüssen

    Pflegezeit Zuschüsse beantragen für zusätzliche Leistungen

    Wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen und deshalb kurzzeitig ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt sind, haben Sie für bis zu 10 Tage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie beantragen.

    Beschreibung

    Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeit vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert wurde, können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

    Für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, wenn sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können. Das gilt für bis zu 10 Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen diese Leistung in Anspruch nehmen, gilt sie für insgesamt höchstens 10 Arbeitstage.

    Landwirtinnen und Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen Betriebshilfe erhalten (200 Euro je Tag für bis zu 10 Tage).

    Ansprechpartner

    Liste der Pflegekassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

    Formulare

    Bitte erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welche Antragsformulare benötigt werden.

    Voraussetzungen

    Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung können Beschäftigte beantragen, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeit vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird.

    Pflegeunterstützungsgeld ist möglich bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden.

    Bitte erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welche Antragsformulare benötigt werden.

    Fristen

    Ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich gestellt werden.

    Kosten

    Die Antragstellung ist kostenlos.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 22.07.2021 (von: Schneider, Nico)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    zusätzliche Leistungen für Pflegepersonen, Pflegezeit, Pflegepersonen, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Pflege einer Person, Pflegeunterstützungsgeld, kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)