Betreuungskosten Entlastungsbetrag beantragen für Pflegeversicherte
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bis zu 125 Euro monatlich von der Pflegekasse bekommen. Das Geld kann zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.
Beschreibung
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Der Betrag kann eingesetzt werden für
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:
? Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern
? Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern
? Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können
? Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
? Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen
? Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen
? Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen
? Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms
- Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(nach Terminvereinbarung)
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:
Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern
Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern
Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können
Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen
Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen
Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen
Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms
- Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(nach Terminvereinbarung)
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sabine.steffens@worms.de
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700
Internet
erforderliche Unterlagen
Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen
- im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen (Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste oder / und Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag) den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und
- in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.
Soweit es sich um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege handelt, entspricht es der Praxis der Pflegekassen, dass auch im Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse an, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Voraussetzungen
Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Entlastungsbetrag müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen.
Fristen
keine
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde
Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 ? pro Beglaubigung.
Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 € pro Beglaubigung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.05.2021
Stichwörter
Kosten für allgemeinen Betreuungsbedarf, Zusätzliche Betreuungsleistungen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, privat Pflegeversicherte, gesetzlich Pflegeversicherte, Entlastungsbetrag