Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren Bescheinigung

    Sachkundenachweis bescheinigen zum Töten von Wirbeltieren

    Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

    Beschreibung

    Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

    Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Veterinäramt beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Vulkaneifel - Sachgebiet Fleischhygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 25

    54550 Daun

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag (zusätzlich): 14.00 - 18.00 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.

    Kontakt

    Fax: 06592 933-6284

    Telefon Festnetz: 06592 933-0

    E-Mail: veterinaeramt@vulkaneifel.de

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
        Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
        Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation 

    Für die Ausstellung des Ausweises:
        ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
        Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
     

    Voraussetzungen

        erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation.
        keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
        Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus bzw. formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu. 
        Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein. 
        Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.  
        Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags. 

    Änderungen mitteilen
    Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
     

    Fristen

    keine

    Kosten

    für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sachkundelehrgänge

    Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter. 
     

    Weitere Informationen

    Überblick über die aktuell gleichwertigen Qualifikationen - openagrar.de
    [AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Hrsg.)]

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Betäuben von Wirbeltieren, Betäuben und Töten, Bescheinigung, Töten von Wirbeltieren, Wirbeltiere, Schlachten, Sachkundebescheinigung, Sachkundenachweis Betäuben, Sachkundenachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de