Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

    Sachkundenachweis befreien nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung

    Im Einzelfall können Sie von der Erfordernis eines Sachkundenachweises nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

    Beschreibung

    Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie normalerweise einen Sachkundenachweis erbringen. Dies ist eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, eine Sachkundebescheinigung nach Chemikalienklimaschutzverordnung oder ein gleichwertiger Nachweis aus dem europäischen Ausland.

    Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer kann Sie im Einzelfall auf Antrag von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn Sie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass Sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für die Pfalz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 210744

    67007 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Ludwigsplatz 2-4

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 5904-0

    Fax: +49 621 5904-1214

    E-Mail: info@pfalz.ihk24.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

    Formulare

    • Formulare: nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
    • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch.
    • Widerspruch.
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie stellen zunächst Ihren Antrag auf Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.

    • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
    • Hierfür fragt die Kammer unter Umständen auch bei weiteren Stellen, wie Innungen oder Berufsvereinigungen, nach.

    Nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie ein Schreiben darüber, ob Sie die von der Erfordernis der Ausbildung befreit werden können.

    Bearbeitungsdauer

    • In der Regel mindestens 3 Monate

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 20.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Befreiung Sachkundenachweis, Sachkundenachweis, Sicherheitsvorschriften, Umweltschutz, Vorschriften zum Umweltschutz, Befreiung, Chemikalien-Ozonschichtverodnung, Umwelt, Ozonschicht, Gewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de