Sterbefall im Ausland Beurkundung bei Sterbefällen auf Seeschiffen

    Sterbefall im Ausland beurkunden bei Sterbefällen auf Seeschiffen

    Sie können die nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls auf einem ausländischen Seeschiff in ein deutsches Sterberegister beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

    Beschreibung

    Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für Sterbefälle auf ausländischen Seeschiffen.

    Sterbefälle auf ausländischen Seeschiffen sind Sterbefälle im Ausland mit der Besonderheit, dass es sich bei dem Sterbeort um ein ausländisches Seeschiff handelt.

    Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag im Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.

    Die Nachbeurkundung können Sie bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

    Hinweise für Worms: Sterbefälle melden

    Beurkundung von Sterbefällen: 

    Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung nach den Bestimmungen des    Personenstandsgesetzes zur Anzeige des Sterbefalles innerhalb von drei Werktagen verpflichtet.

    Verstirbt der Angehörige zuhause, sind folgende Personen innerhalb der oben genannten Frist gem. § 29 PStG zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet:

    • jede Person die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • die  Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • jede andere Person, die beim Tod zugegen war, oder von dem    Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (z.B. das  Bestattungsunternehmen)
    Mit der Abwicklung der Formalitäten wird in den meisten Fällen ein Bestattungsinstitut betraut. Für die Beurkundung müssen alle benötigten Unterlagen (Informationsblatt) sowie die vom Arzt ausgestellte Todesbe-scheinigung im Original vorgelegt werden. Erst hiernach wird der Sterbefall beim Standesamt beurkundet und es werden Sterbeurkunden ausgestellt.


    Sollten zunächst nicht alle benötigten Unterlagen vorgelegt werden können, kann die Beerdigung, die Einäscherung oder eine Überführung auch erfolgen, wenn der Sterbefall noch nicht beurkundet ist. Die dazu notwendigen Unterlagen werden dem Bestatter oder Angehörigen ausgehändigt.

    Desweiteren erhalten Sie jeweils eine gebührenfreie Sterbeurkunden für die Rentenversicherung, Krankenkasse und für den Pfarrer. Sollten Sie weitere Urkunden benötgien, werden Ihnen diese auf Wunsch gegen entsprechende Gebühren ausgestellt.

    zuständige Stelle

    • Zuständig für den Antrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
    • Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    • Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, können Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt

    Beschreibung

    Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!


    Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung  (PDF)
     

    Besondere Trautermine und Orte
    im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"


    Urkundenanforderung "Standesamt online"
    Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.

    Weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden erhalten Sie beim Standesamt Worms telefonisch unter 0 62 41 / 8 53 34 06.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3434

    Fax: +49 6241 853-3499

    E-Mail: standesamt@worms.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.

    Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:

    • Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in,
    • die ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell kann innerhalb der Europäischen Union die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars die Übersetzung ersetzen),
    • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person und ggf. ein Nachweis über deren Auflösung,
    • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person,
    • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person,
    • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern und anerkannten ausländischen Flüchtlingen: Einbürgerungsurkunde/ Nachweis des Sonderstatus

    Voraussetzungen

    • Der Sterbefall hat sich auf einem ausländischen Seeschiff ereignet.
    • Der Sterbefall hat sich während einer Seereise außerhalb des Seeschiffes ereignet - jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland - und die verstorbene Person wurde von einem ausländischen Seeschiff aufgenommen.
    • Die verstorbene Person hatte im Zeitpunkt des Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen.
    • Die verstorbene Person hatte den Status einer/eines Staatenlosen, einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers oder eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
    • Antragsberechtigt sind 
      • die Eltern eines im Ausland verstorbenen Kindes, das Kind der verstorbenen Person sowie Ehegatten oder Lebenspartner,
      • Personen, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können sowie
      • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls auf einem ausländischen Seeschiff stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.

    • Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.
    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor.
    • Sie haben die Möglichkeit, die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig bei demselben Standesamt zu beantragen.

    Kosten

    Gebühr ab 59.00 EUR bis 118.00 EUR

    Hinweise für Worms: Sterbefälle melden

    Die Beurkundung ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bundeswehr, Bundesflagge, Erstbeurkundung, Nachbeurkundung, Sterbefall im Ausland, Marine, Sterbefall auf ausländischen Seeschiff, Erstregistrierung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de