Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation von Berufskraftfahrern Durchführung

    Prüfung beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ablegen

    Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine besondere Qualifizierung nachweisen.

    Beschreibung

    Wenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.

    Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

    Bei der Grundqualifikation unterscheidet man zwischen der einfachen und der beschleunigten Grundqualifikation.

    Die beschleunigte Grundqualifikation erwerben Sie durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.

    Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

    Eine Fahrerlaubnis müssen Sie für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

    Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:

    1. Regelprüfung "Beschleunigte Grundqualifikation"

    Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr ("Verkehrsleiter-Prüfung) vorlegen können, noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.

    1. Umsteigerprüfung "Beschleunigte Grundqualifikation"

    Die Prüfung Umsteiger können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist. So wird bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation "Umsteiger" nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen.  Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war.

    Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.

    3. Quereinsteigerprüfung "Beschleunigte Grundqualifikation"

    Die Prüfung Quereinsteiger können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll.

    Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.

    Hinweise für Worms: Führerscheinstelle

    Die Antragsaufnahme erfolgt zurzeit über den Postweg. Die für den Antrag benötigten Unterlagen können in einem Umschlag entweder per Post uns zugesendet oder in den Dienstbriefkasten eingeworfen werden.

    Wir bitten von Rückfragen über den Eingang und die Bearbeitungszeit Ihrer Unterlagen abzusehen. 

    Die Führerscheinstelle ist Ihr Ansprechpartner für:

    • Anmeldung Fahrschule (Fahrerlaubnis)
    • Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins bei Diebstahl
    • Ausstellung einer Fahrerkarte, Unternehmenskarte und Werkstattkarte
    • Internationaler Führerschein
    • Eintragung der Schlüsselzahl 96, 196 und 197
    • Erstausstellung und Verlängerung eines Fahrerqualifizierungsnachweises
    • Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrgastbeförderung
    • Neuerteilung der Fahrerlaubnis (Erlöschen der Fahrerlaubnis)
    • Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR Staat
    • Umschreibung eines Dienstführerscheins
    • Führerscheintausch (alt gegen neu)
    • Verlängerung LKW-Führerschein oder Bus-Führerschein
    • Änderung des Führerscheins

    zuständige Stelle

    Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 25 09

    55015 Mainz

    Hausanschrift

    Schillerplatz 7

    55116 Mainz

    Kontakt

    Fax: +49 6131 262-1113

    Telefon Festnetz: +49 6131 262-0

    E-Mail: service@rheinhessen.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten

    Beschreibung

    Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte

    Hinweise für Worms: Führerscheinstelle

    je nach Fall (Details unter "Downloads)

    Formulare

    • Formulare: Anmeldung zur Prüfung
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung

    Voraussetzungen

    • Für die Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation müssen Sie zuvor an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben
    • Der vorgeschriebene Umfang variiert je nach Art der Prüfung:
    • Regelprüfung - 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
    • Umsteiger - 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
    • Quereinsteiger 96 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • In einigen Bundesländern: Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtsverfahren

    Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung

    Verfahrensablauf

    Für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besuchen Sie eine Schulung und melden sich anschließend bei der örtlich zuständigen IHK zur Prüfung an. Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung dafür, dass Sie sich zur schriftlichen Prüfung anmelden können.

    • Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung.
    • Sie legen die theoretische Prüfung ab.

    Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie etwa 2 Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.

    Kosten

    Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.

    Hinweise für Worms: Führerscheinstelle

    je nach Fall (Details unter "Downloads)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrten zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise:

    • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
    • Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
    •  

    sind von der Verpflichtung ausgenommen.

    Unterstützende Institutionen

    Anwendungshinweise beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Stichwörter

    Personenverkehr, LKW-Fahrer, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Berufskraftfahrerqualifikation, Beschleunigte Grundqualifikation, BKF-Prüfung, BKrFQV, Busfahrer, BKrFQG, Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Güterkraftverkehr, Werkverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English