Aufenthaltserlaubnis verlängern für Flüchtlinge
Unter welchen Umständen wird der Aufenthaltstitel verlängert?
Beschreibung
Aufenthaltstitel werden jeweils befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
Es erfolgt keine Verlängerung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.
Außerdem wird Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert, wenn Sie aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden sind.
Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Aufenthalt aus humanitären Gründen (22)
Beschreibung
Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie hier: Allgemeines Aufenthaltsrecht (22)
Adresse
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Kontakt
Formulare
Aufenthaltsantrag
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verlängerung
- aktuelles biometrisches Foto
- bisheriger Aufenthaltstitel
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 1. Alternative AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 52 Abs. 3 AufenthV
§ 48 AufenthV
§ 26 AufenthG
§ 9 AufenthG
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt
Kosten
Sie sind von der Gebühr zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Wird Ihnen ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. Lebensjähr 38 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Weil Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind, haben Sie bei Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind.
Können Sie darüber hinaus den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend (mindestens 75%) aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
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