Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
    99010021017000

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

    Beschreibung

    Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

    Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel - Erwerbstätigkeit

    ID: L100039_311561444

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2025
    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    zuständige Stelle

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

    Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

    Zuständigkeit

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

    Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    17er Straße 1
    76726 Germersheim

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. geschlossen Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Annahmeschluss Ausländerbehörde: jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 31.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Formulare

    • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
    • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)

    Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT SpezialistIn)

    • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ siehe unter „weiterführende Informationen“)
    • Es wurde noch kein VisumAntrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
    • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.

    Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

    Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen

    Handlungsgrundlage(n)

    § 81a AufenthG

    Verfahrensablauf

    • Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
    • Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, soweit keine zentrale Ausländerbehörde in Ihrem Bundesland eingerichtet wurde
    • Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter „weiterführende Informationen“
    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.

    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.

    • Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.  Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren iHv 411 Euro zu entrichten.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
    • Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
    • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden

    Bearbeitungsdauer

    Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

     liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung .

    Kosten

    Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro.

    Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.

    Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 09.07.2021
    Technisch geändert am 11.09.2025

    Stichwörter

    Anerkennungsverfahren, Einwanderung, Einreise, Vereinbarung, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber, Auslandsvertretung, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Bevollmächtigung, Bundesagentur für Arbeit, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Fachkräfte, Familiennachzug, Visumverfahren, Vorabzustimmung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020