Lebensmittelbetrieb registrieren
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen, Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Zuständigkeit
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungen der Kreise bzw. der fünf kreisfreien Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 9.3.39 / Veterinärdienst, Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Frau Nicole Ermtraud
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0261 108-532
Fax: 0261 1088-532
E-Mail: nicole.ermtraud@kvmyk.de
Frau Gertrud Kreuser
Herr Michael Laufenberg
Lebensmittel (LM)
Frau Sandra Mielke
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0261 108-140
E-Mail: sandra.mielke@kvmyk.de
Fax: 0261 1088-140
Herr Hermann-Josef Theisen
Besucheranschrift
Hausanschrift
Fax: 0261 1088-204
E-Mail: hermannjosef.theisen@kvmyk.de
Telefon Festnetz: 0261 108-204
Herr André Velden
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: andre.velden@kvmyk.de
Telefon Festnetz: 0261 108-481
Fax: 0261 1088-481
Herr Frank Weisbarth
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0261 108-248
E-Mail: frank.weisbarth@kvmyk.de
Fax: 0261 1088-248
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:
- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MKUEM am 20.01.2022
Stichwörter
Lebensmittelbetrieb, Einzelhändler, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Lebensmitteleinzelhandel, Fleischverarbeitungsbetriebe, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Küchen und Kantinen, Transporteure für Lebensmittel, Erzeuger (Urproduktion), Exporteure von Lebensmitteln, Lebensmittel, Catering, Hersteller und Abpacker, Großhändler für Lebensmittel, Importeure von Lebensmitteln, Lebensmittelgeschäft, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie)