Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Klärschlammuntersuchung

    Untersuchungsstellen für Klärschlammuntersuchung Bestimmung beantragen

    Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu notifizieren (bestimmen) lassen.

    Beschreibung

    Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu notifizieren (bestimmen). Die Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Südliche Weinstraße (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich

    Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 AbfKlärV bezieht.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen formlosen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 60 – 1500

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein am 15.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestimmung, Notifizierung, Abfallwirtschaft, Untersuchungsstelle, Klärschlammuntersuchung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)