Heilmittel für Krankenversicherte Finanzierung

    Heilmittel für Krankenversicherte finanzieren

    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.

    Beschreibung

    Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Das sind Leistungen der Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung von zugelassenen Leistungserbringen erbracht. Eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse ist nicht erforderlich. 

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 12.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine ärztliche Verordnung voraus. 
    • Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
      • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
      • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
      • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
      • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
    • Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten oder Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten erbracht werden. 
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Fristen

    Sofern auf der Verordnung keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht wurden, soll die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Ein dringlicher Behandlungsbeginn ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

    Kosten

    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für Heilmittel als Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro leisten; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung. 

    Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.07.2021 (von: Schneider, Nico)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Podologie, Krankenkassenleistung, Gesundheit, Massage, Physiotherapie, Heilmittel, Ergotherapie, Logopädie, Kassenleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)