Heilmittel für Krankenversicherte finanzieren
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.
Beschreibung
Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Das sind Leistungen der Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung von zugelassenen Leistungserbringen erbracht. Eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse ist nicht erforderlich.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.
Zuständigkeit
Gesetzliche Krankenkassen
Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine ärztliche Verordnung voraus.
- Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
- Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten oder Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten erbracht werden.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.01.2021
Stichwörter
Gesundheit, Ergotherapie, Podologie, Krankenkassenleistung, Kassenleistung, Logopädie, Heilmittel, Physiotherapie, Massage