Abwasser beseitigen
Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 4 - Kommunale Betriebe und Unternehmen
Adresse
Postanschrift
Germerheimer Straße 139
67360 Lingenfeld
VR Bank, 1. OG
Öffnungszeiten
montags und dienstags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags 08:00 bis 12:00 Uhr nachmittags geschlossen freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
- Verbandsgemeindewerke Lingenfeld
- Zweckverband für Wasserversorgung "Germersheimer Nordgruppe"
- Neue Energie Verbandsgemeinde Lingenfeld GmbH
- AöR "Energieprojekte Verbandsgemeinde Lingenfeld (EPL)"
erforderliche Unterlagen
Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:
1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.
2. Niederschlagswasser, wenn
a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und
b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.06.2021
Stichwörter
Abwasserbeseitigung, Schmutzwasserbeseitigung, Schmutzwasserentsorgung, Abwasserentsorgung