Abwasser beseitigen
Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - Stadtwerke Speyer GmbH
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
SWS - Allgemeine Auskünfte
Internet
Stadt Speyer - EntsorgungsBetriebe Speyer (EBS)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
EBS (Verwaltung, Georg-Peter-Süß-Straße 2) Montag - Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Abfallwirtschaftshof (Deponie Nonnenwühl, Franz-Kirrmeier-Straße/K 2): Montag: geschlossen Dienstag, Mittwoch, Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 18.00 Uhr Samstag: 8.00 bis 13.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
- Abfallentsorgnung
- Wertstoffsammlung
- Abfallwirtschaftshof
- Abwasserbeseitigung
- Kläranlage
erforderliche Unterlagen
Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer
Hinweise (Besonderheiten)
Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:
1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.
2. Niederschlagswasser, wenn
a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und
b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MKUEM am 07.06.2021
Stichwörter
Abwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung, Schmutzwasserbeseitigung, Schmutzwasserentsorgung