Abwasser Beseitigung

    Abwasser beseitigen

    Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von  Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

    Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Stadtentwässerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Unteres Rheinufer 47

    67061 Ludwigshafen am Rhein

    Postanschrift

    Bismrackstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 15:30 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr weitere Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-6862

    Telefon Festnetz: +49 621 504-6863

    Fax: +49 621 504-3799

    E-Mail: stadtentwaesserung@ludwigshafen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:

    1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.

    2.   Niederschlagswasser, wenn

        a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und

        b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Schmutzwasserentsorgung, Schmutzwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Abwasserentsorgung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English