Abwasser beseitigen
Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.
Hinweise für Konz: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Konz
Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner in der Verbandsgemeinde Konz sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.konz.de/werke
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Konz - Abwasserbeseitigung
Adresse
Postanschrift
Schillerstraße 31
54329 Konz
Kontakt
Formulare
Antrag auf Anschluss an Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung
Verbandsgemeinde Konz - Werkverwaltung
Adresse
Postanschrift
Schillerstraße 31
54329 Konz
Kontakt
Formulare
Antrag auf Anschluss an Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung
erforderliche Unterlagen
Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.
Formulare
Hinweise für Konz: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Konz
- Antrag auf Anschluss an Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:
1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.
2. Niederschlagswasser, wenn
a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und
b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.06.2021
Stichwörter
Abwasserbeseitigung, Schmutzwasserbeseitigung, Schmutzwasserentsorgung, Abwasserentsorgung