Abwasser Beseitigung

    Abwasser beseitigen

    Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von  Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

    Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Mendig - Fachbereich 4 - Bauwesen, Wasser & Abwasser

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 3

    56743 Mendig

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Montag - Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02652 9800-19

    Telefon Festnetz: 02652 9800-0

    E-Mail: info@mendig.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:

    1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.

    2.   Niederschlagswasser, wenn

        a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und

        b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Abwasserbeseitigung, Schmutzwasserbeseitigung, Schmutzwasserentsorgung, Abwasserentsorgung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English