Abwasser beseitigen
Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Altenahr - Abwasserwerk Mittelahr
Adresse
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: abwasserwerk@altenahr.de
E-Mail: werke@altenahr.de
Kontaktperson
Herr Wolfgang Kunze
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
Fax: 02643 809-60
Telefon Festnetz: 02643 809-20
E-Mail: wolfgang.kunze@altenahr.de
Frau Julia Burger
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
Telefon Festnetz: 02643 809-61
Fax: 02643 809-25
E-Mail: julia.burger@altenahr.de
Herr Christian Manke
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
Telefon Festnetz: 02643 809-19
Fax: 02643 809-60
E-Mail: wolfgang.kunze@altenahr.de
erforderliche Unterlagen
Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:
1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.
2. Niederschlagswasser, wenn
a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und
b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.06.2021
Stichwörter
Schmutzwasserentsorgung, Schmutzwasserbeseitigung, Abwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung