Abwasser Beseitigung

    Abwasser beseitigen

    Die Abwasserbeseitigung gilt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von  Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

    Auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts gehört zum Aufgabengebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Hinweis: Diese können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Zweckverbände übertragen.

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Abwasserwerk

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 116

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Rathaus Montag - Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr Dienstag & Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr Bitte beachten Sie, dass der Bereich Sozialwesen nur Vormittags geöffnet hat. Bürgerbüro Bad Neuenahr Montag & Donnerstag: 07.30 - 18.00 Uhr Dienstag & Mittwoch: 07.30 - 16.00 Uhr Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02641 87-180

    Telefon Festnetz: 02641 87-100

    E-Mail: stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausgenommen von der öffentlichen Beseitigungspflicht ist:

    1. das in der Landwirtschaft anfallende Abwasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.

    2.   Niederschlagswasser, wenn

        a) zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und

        b) es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Schmutzwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserentsorgung, Schmutzwasserbeseitigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de