Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnises

    Versicherungspflicht befreien aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

    Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

    Beschreibung

    Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

    Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

    Zum Beispiel:

    • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
    • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
    • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

    Ansprechpartner

    Voraussetzungen

    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
    • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Versicherungspflicht, geringfügige Beschäftigung, Minijob, 400 Euro Job, 450 Euro Job

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de