Studienleistungen anrechnen
Sie planen, ein Studium an einer anderen Hochschule fortzusetzen, und möchten, dass möglichst viele der bisher erbrachten Leistungen anerkannt werden. Dann beantragen Sie die Anerkennung bei der Hochscule, bei der Sie Ihr Studium aufnehmen.
Beschreibung
Sie möchten Ihr Studium an einer anderen Hochschule aufnehmen oder fortsetzen und möchten Ihre bisherigen hochschulisch erbrachten Leistungen anerkennen lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Hochschule stellen, an der Sie das Studium aufnehmen oder fortsetzen wollen. Eine Anerkennung der Leistungen durch die Hochschule erfolgt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen im Vergleich zu denen, die im zukünftigen Studiums erworben werden sollen.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Hochschule, an der Sie das Studium aufnehmen bzw. fortsetzen wollen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Unkel
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Unkel gehört zum Landkreis Neuwied und umfasst die Stadt Unkel sowie die Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Um Wartezeiten zu verhindern und Vorbereitungen zu ermöglichen, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, bestimmt die Hochschule, an der Sie Ihr Studium aufnehmen bzw. fortsetzen möchten.
Voraussetzungen
Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung von Ihnen im betreffenden Studiengang der aufnehmenden Hochschule zu erbringen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Anerkennung bei der Hochschule, an der das Studium aufgenommen bzw. fortgesetzt werden soll, stellen.
- Diese prüft, ob die erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen im Vergleich zu denen, die im zukünftigen Studiums erworben werden sollen.
- Kommt die Hochschule zu dem Ergebnis, dass wesentliche Unterschiede vorliegen, muss sie dies belegen (Beweislast liegt bei der Hochschule).
- Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchsten zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet.
- Die Verfahren und Prüfkriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt
Fristen
Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Hochschule, an der Sie Ihr Studium aufnehmen bzw. fortsetzen möchten.
Kosten
- Grundständige Studiengänge: keine
- Weiterbildende Studiengänge: können Gebühren anfallen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWWK am 24.03.2021
Stichwörter
Anrechnung, andere Hochschule, Studium, Anerkennung, Studienzeit