Rundfunk privater Veranstalter Zulassung zur bundesweiten Verbreitung

    Rundfunkveranstalter bundesweite Zulassung beantragen

    Die Veranstaltung von Rundfunk als bundesweites Angebot bedarf einer Zulassung. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.

    Beschreibung

    Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will und eine bundesweite Programmverbreitung beabsichtigt, bedarf der Zulassung der Landesbehörde, indem der Betriebssitz liegt

    Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

    • die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
    • die Programmgattung,
    • die Programmdauer,
    • die Übertragungstechniken
    • das Verbreitungsgebiet,
    • die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
    • Programmschema

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Medienanstalt Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmstraße 10

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 5202-0

    Fax: +49 621 5202-152

    E-Mail: mail@medienanstalt-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 22.03.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Name und Anschrift des Antragsstellers,
    • Programminhalt
    • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
    • Programmdauer;

    Sofern erforderlich hat die zuständige Landesmedienanstalt weitere Auskunft und die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen.

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

    • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
    • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
    • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
    • als Vereinigung nicht verboten ist,
    • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
    • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz  beantragt werden.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch StK am 12.03.2021

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    bundesweit, Rundfunkstaatsvertrag, Programm, Sendungen, Vielfalt, Ausstrahlung, Sender

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)