Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren
Krankenkassen übernehmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Kosten für eine medizinisch notwendige kiefernorthopädische Behandlung.
Beschreibung
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige kiefernorthopädische Korrekturen (KfO-Behandlungen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Entscheidend ist dabei der Beginn der Behandlung.
Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt.
Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.
Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen.
Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Behandlungsplan des Kieferorthopäden
Voraussetzungen
Die Schwere der Zahnfehlstellung wird durch fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen definiert. Erforderlich ist mindestens die Einstufung in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist vorab ein Eigenanteil von 20 Prozent zu zahlen. Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Behandlung. Sind mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit in Behandlung, reduziert sich der Eigenanteil auf zehn Prozent für das zweite und jedes weitere Kind.
Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien tragen die Versicherten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.11.2020
Stichwörter
Krankenkassenleistung, Kassenleistung, Kieferorthopädische Behandlung