• Hungenroth (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung

Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Beschreibung

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

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Stichwörter

Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

Version

Technisch erstellt am 04.02.2022

Technisch geändert am 18.11.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
  • ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
  • ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste

Formulare

Keine

Voraussetzungen

Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn

  • Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
  • Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
  • es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
  • der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
  • Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
  • Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Fristen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Kosten

  • Gerichtskosten
  • ggf. Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 02.10.2020

Version

Technisch erstellt am 18.02.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Getrenntleben, Ehe, Verteilung, Lebenspartnerschaft, § 1361a BGB, Partner, Scheidung, Aufteilung des Hausrats, FamFG, Trennung, Haushaltsgegenstände

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020