Schülerbeförderung behinderungsbedingte Kostenerstattung beantragen
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist unabhängig von der besuchten Schulart Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen. Zudem sind Begleitpersonen im Schulbus einzusetzen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der besuchten Schulart auch Art und Grad einer Behinderung zu berücksichtigen. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schulbus ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
Bei darüber hinausgehenden behinderungsbedingten Aufwendungen kann im Einzelfall ein individueller Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Der Antrag auf Erstattung der Fahrkosten ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 4.41 / Schulorganisation, Sport, ÖPNV
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Fax: 0261 35860
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Kontaktperson
Schülerbeförderung
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die SchülerInnnen nicht zumutbar und / oder aufgrund von Art und Grad der Behinderung ist eine Begleitperson notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.
Fristen
Der Antrag auf Schülerbeförderung sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Kosten
Über mögliche Gebühren entscheidet der Träger der Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.02.2021
Stichwörter
Begleitperson, Kranke, Behinderung, behindertes Kind, Schule, Schulfahrt