Rundfunk privater Veranstalter Zulassung

    Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen

    Die Veranstaltung von Rundfunk als landesweites, regionales oder lokales Angebot bedarf einer Zulassung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.

    Beschreibung

    Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.

    Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.

    Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.

    Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

    • die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
    • die Programmgattung,
    • die Programmdauer,
    • die Übertragungstechniken
    • das Verbreitungsgebiet,
    • die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
    • Programmschema

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Medienanstalt Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmstraße 10

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 5202-0

    Fax: +49 621 5202-152

    E-Mail: mail@medienanstalt-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Angaben zum Beteiligungsverhältnis
    • Angaben zum Antragstellenden
    • Programmschema
    • Finanzplan
    • Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,
    • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

    • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
    • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
    • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
    • als Vereinigung nicht verboten ist,
    • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
    • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sendungen, Sender, Rundfunkstaatsvertrag, Vielfalt, Programm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English