• Leiningen (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Rundfunk privater Veranstalter Zulassung

Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen

Die Veranstaltung von Rundfunk als landesweites, regionales oder lokales Angebot bedarf einer Zulassung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie nachfolgend.

Beschreibung

Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.

Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.

Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
  • die Programmgattung,
  • die Programmdauer,
  • die Übertragungstechniken
  • das Verbreitungsgebiet,
  • die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
  • Programmschema

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Ansprechpartner

Medienanstalt Rheinland-Pfalz

Adresse

Hausanschrift

Turmstraße 10

67059 Ludwigshafen am Rhein

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 621 5202-0

Fax: +49 621 5202-152

E-Mail: mail@medienanstalt-rlp.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 29.09.2021

Technisch geändert am 22.03.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Angaben zum Beteiligungsverhältnis
  • Angaben zum Antragstellenden
  • Programmschema
  • Finanzplan
  • Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,
  • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen

Voraussetzungen

Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzt werden,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.

Hinweise (Besonderheiten)

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch StK am 11.02.2021

Version

Technisch erstellt am 12.02.2021

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Sender, Sendungen, Vielfalt, Rundfunkstaatsvertrag, Programm

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020