Ehefähigkeitszeugnis ausstellen für ausländische Personen
Sie möchten die Ehe im Ausland schließen? Dann kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Beschreibung
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 240 - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Standesamt
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen unserer Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr Montag- und Mittwochnachmittag sowie Freitag geschlossen * Urkunden aller Art beantragen Sie bitte im Regelfall kontaktlos per E-Mail anurkunden@stadt-speyer.de. In sehr dringenden Fällen kann auch ein persönlicher Abholtermin vereinbart werden. * Für die Vornahme von Beurkundungen bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung.
Kontakt
E-Mail: standesamt@stadt-speyer.de
Kontaktperson
Herr Hartmut Jossé
Postanschrift
Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Telefon Festnetz: 06232 14-2504
Fax: 06232 14-2763
E-Mail: hartmut.josse@stadt-speyer.de
Frau Siri Häußler
Postanschrift
Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Fax: 06232 142763
Telefon Festnetz: 06232 14-2502
E-Mail: siri.haeussler@stadt-speyer.de
Weitere Informationen
Telefonnummern:
- 06232 - 14-2501 - Geburtenregister (Beurkundung von Neugeborenen)
- 06232 - 14-2502 - Eheregister
- 06232 - 14-2503 - Urkundenstelle (Personenstandsurkunden/ Kirchenaustritte)
- 06232 - 14-2504 - Sterberegister
erforderliche Unterlagen
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht.
- Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
- der Personenstand,
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt,
- die Staatsangehörigkeit
- sowie ggf. die letzte Eheschließung und deren Auflösung oder die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.
Voraussetzungen
Das Ehefähigkeitszeugnis, dessen ein/e Ausländer/in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur Eheschließung im Ausland bedarf, wird auf Antrag Personen mit deutschem Personalstatut ausgestellt.
Dies sind:
- Staatenlose,
- heimatlose Ausänder/innen,
- Asylberechtigte und
- anerkannte Flüchtlinge.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 PStG
- § 39 PStG
Verfahrensablauf
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
- Steht der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegen und sind die erforderlichen Angaben zu beiden Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Fristen
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.04.2021
Stichwörter
Ehe, Ehevoraussetzungen, Ehefähigkeitszeugnis, Eheschließung