Förderschule anmelden
Ich habe ein Kind mit Behinderung – was muss ich tun, damit es eine Sonderschule besuchen kann?
Beschreibung
Der Besuch einer Sonderschule ist für Kinder mit Behinderungen nach Entscheidung der Eltern möglich. Voraussetzung ist, dass die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auch von den Eltern eingeleitet werden. Dies erfordert einen formlosen Antrag bei der zuständigen Grundschule bei der Anmeldung zum Schulbesuch. Die weitere Veranlassung erfolgt durch die Schulleitung der Grundschule.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung der zuständigen Grundschule, bei der auch die Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt. Wenn Eltern sich im Vorfeld zur Beratung über die schulische Laufbahn ihres Kindes an eine Sonderschule wenden, können sie diesen Antrag auch bei der Sonderschule stellen.
Ansprechpartner
Don-Bosco-Schule Bad Neuenahr-Ahrweiler, Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache
Aktuelles
SFLS Bad Neuenahr-Ahrweiler
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Kontakt
Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler
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Ist rollstuhlgerecht
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ahrweiler.de
E-Mail: info@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02636 9740-500
Telefon Festnetz: 02636 9740101
Telefon Festnetz: 02641 975-0
Telefon Festnetz: 02641 975-610
Telefon Festnetz: 02641 975-660
Telefon Festnetz: 02642 901966
Telefon Festnetz: 02691 305320
Fax: 02641 975-456
Fax: 02641 975-699
Internet
Levana-Schule - Schule mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche und motorische Entwicklung Förderschule
Aktuelles
SFGM Bad Neuenahr-Ahrweiler
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erforderliche Unterlagen
Die bei der Schulanmeldung erhobenen Daten reichen aus. Es ist empfehlenswert, der Schule zu erlauben, sich mit der besuchten Kindertagesstätte über den bisherigen Bildungsverlauf auszutauschen, damit dies in die Entscheidung einfließen kann (Entbindung von der Schweigepflicht).
Voraussetzungen
Es sind keine Voraussetzungen erforderlich, wenn die Eltern den Antrag stellen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Schulbehörde, ob und in welchem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, kann Widerspruch bei der zuständigen Schulbehörde eingelegt werden.
Verfahrensablauf
In jedem Einzelfall findet eine sonderpädagogische Diagnostik durch eine Förderschullehrkraft statt, die von einer Förderschule beauftragt ist. Dabei werden die Auswirkungen einer Behinderung auf schulisches Lernen erhoben, analysiert und bewertet. Die Förderschullehrkraft erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das zusammen mit weiteren Gutachten und ggf. einer Stellungnahme des schulärztlichen Dienstes bei Gesundheitsamt in die Entscheidung der Schulbehörde einfließt. Die Eltern werden über die Ergebnisse informiert, über mögliche Lernorte beraten. Die Schulbehörde entscheidet, ob und in welche sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Förderbedarf besteht. Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind eine Sonderschule besuchen oder am inklusiven Unterricht teilnehmen soll.
Fristen
Der Antrag muss bis spätestens 31.1. des Jahres gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und den erforderlichen diagnostischen Erhebungen ab.
Kosten
Es falle keine Gebühren an.
Bemerkungen
Informationen zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind auf dem Bildungsserver zu finden.
Unterstützende Institutionen
Die Schulbehörde berät die Eltern auf Anfrage und erläutert die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 29.01.2021
Stichwörter
Sonderpädagogisches Gutachten, Besuch der Förderschule, Inklusiver Unterricht