Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

    Beschreibung

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
     

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Loreley - Fachbereich 3 - Bürgerdienste

    Adresse

    Besucheranschrift

    Dolkstraße 19

    56346 Sankt Goarshausen

    Standesamt

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Friedrichstraße 12

    56338 Braubach

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Dolkstraße 3

    56346 Sankt Goarshausen

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Mittwoch ist für die Zeit von 13.30 - 16.00 Uhr eine Terminvereinbarung möglich. Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06771 919-135

    Telefon Festnetz: 06771 919-0

    E-Mail: rathaus@vg-loreley.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Loreley - Gewerbeamt

    Adresse

    Besucheranschrift

    Friedrichstraße 12

    56338 Braubach

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Dolkstraße 3

    56346 Sankt Goarshausen

    Ist rollstuhlgerecht

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    Montag 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag und Mittwoch ist für die Zeit von 13.30 - 16.00 Uhr eine Terminvereinbarung möglich. Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06771 919-135

    Telefon Festnetz: 06771 919-0

    E-Mail: rathaus@vg-loreley.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
     

    Formulare

    -    Formulare: nein

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
     

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Gewerbe Wiedergestattung, Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Unzuverlässigkeit, Untersagung der Gewerbeausübung, Untersagung, Gewerbeuntersagung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de