• Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)
Reisegewerbe Anzeige

Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

Beschreibung

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien und kreisangehörigen Städte Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Für Fälle nach § 55 c GewO sind auch die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Ansprechpunkt.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Ansprechpartner

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben

Adresse

Hausanschrift

Klaus-von-Klitzing-Straße 2

76829 Landau in der Pfalz

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Abteilung "Allgemeine Ordnungsaufgaben" beim Ordnungsamt sind: Montag: 8:30 - 12:00 Uhr - nur mit Online-Terminvereinbarung und 14:00 - 16:00 Uhr - Terminvereinbarung nur per Telefon für dringende Fälle Dienstag: 8:30 - 12:00 Uhr - ohne Online-Terminvereinbarung; ab Juni: nur mit Online-Terminvereinbarung und 14:00 - 16:00 Uhr - Terminvereinbarung nur per Telefon für dringende Fälle Mittwoch: 8:30 - 12:00 Uhr - nur mit Online-Terminvereinbarung; ab Juni: ohne Online-Terminvereinbarung und 14:00 - 16:00 Uhr - nur mit Online-Terminvereinbarung Donnerstag: 8:30 - 12:00 Uhr - nur mit Online-Terminvereinbarung und 14:00 - 18:00 Uhr - Terminvereinbarung nur per Telefon für dringende Fälle Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr - nur mit Online-Terminvereinbarung Die Online-Terminvereinbarung ist unter https://termin.landau.de/ möglich.

Kontakt

Telefon Festnetz: 06341 13-3210

Fax: 06341 13-3219

E-Mail: allgemeine-ordnungsaufgaben@landau.de

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 15.02.2017

Technisch geändert am 21.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020

erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

  • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

Rechtsgrundlage(n)

  • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
  • Verwaltungsrechtliche Klage

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
  • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Fristen

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch MWVLW MWVLW 25.03.2021 am 24.08.2021

Hinweise für Rheinland-Pfalz: Reisegewerbe Anzeige

Fachlich freigegeben durch MWVLW am 25.03.2021

Version

Technisch erstellt am 27.01.2021

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Anzeigepflicht, Haustürgeschäfte, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsvertreter, Handelsreisender, Gewerbeanzeige, Reisegewerbe, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Reisegewerbekarte, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Handelsvertreter: Haustürgeschäfte, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit, Vertreter

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020