Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Beschreibung
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Montabaur - Fachbereich 4 - Bürgerdienste, Bildung
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr  Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr  Freitag 8:00 - 12:30 Uhr  Öffnungszeiten des Bürgerbüros:  Montag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend  Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend  Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend  Donnerstag 9:00 - 18:00 Uhr durchgehend  Freitag 8:00 - 12:30 Uhr Bürgerbüro -  Telefonnummer 02602 / 126 - 123
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) - Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Ausgefülltes Antragsformular
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Geeignetheitsbescheinigung, 33c Abs. 3 GewO, Geeignetheit, Aufstellung Geldspielgeräte