Steuervergütung für Leistungsbezüge von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts Festsetzung
    99102168002000

    Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden

    Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.

    Beschreibung

    Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem

    • einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
    • diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
    • dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.

    Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
    Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Speyer-Germersheim

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Speyer-Germersheim umfasst das Gebiet der Städte Germersheim, Schifferstadt, Speyer und Wörth am Rhein, der Gemeinden Böhl-Iggelheim, Limburgerhof und Mutterstadt sowie der Verbandsgemeinden Bellheim, Dannstadt-Schauernheim, Hagenbach, Jockgrim, Lingenfeld, Römerberg-Dudenhofen, Rülzheim und Rheinauen.

    Aufgaben, die für das Finanzamt von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannesstraße 9
    67346 Speyer

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 16.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
    • Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
      • Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
      • Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
      • Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt. 
      • Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
      • Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
      • Bei Körperschaften:
        • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
      • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
        • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
           

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 30.12.2020
    Technisch geändert am 07.02.2025

    Stichwörter

    gemeinnützig, Umsatzsteuer, Steuervergütung, Kirche, mildtätig

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020