Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden
Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.
Beschreibung
Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
- einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
- diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
- dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Wittlich umfasst das Gebiet der Landkreise Bernkastel-Wittlich und Vulkaneifel.
Aufgaben, die für das Finanzamt Wittlich von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Trier),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Trier),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Trier),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Belege, zum Beispiel für Ausfuhrnachweis (Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine), sowie Rechnungen
Voraussetzungen
- Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
- Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
- Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
- Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt.
- Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
- Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
- Bei Körperschaften:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Fristen
Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025
Stichwörter
gemeinnützig, Kirche, Umsatzsteuer, mildtätig, Steuervergütung