Europawahl Feststellung der Wählbarkeit

    wählbare Personen zur Europawahl

    Sie können sich als Bewerberin oder Bewerber für die Europawahl aufstellen lassen, wenn Sie wählbar sind.

    Beschreibung

    Sie können sich in Deutschland um ein Abgeordnetenmandat für das Europäische Parlament bewerben, wenn Sie wählbar sind. Die einzelnen Anforderungen hängen davon ab, ob Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Unionsbürgerin oder Unionsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument

    Formulare

    Voraussetzungen

    Wählbare Deutsche oder wählbarer Deutscher:

    Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ferner dürfen Sie nicht von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss liegt vor, wenn Sie infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht oder die Wählbarkeit oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. 

    Wählbare Unionsbürgerin oder wählbarer Unionsbürger:

    Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, können Sie sich auch unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland um ein Abgeordnetenmandat des Europäischen Parlaments bewerben. Sie sind wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ferner dürfen Sie nicht von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss liegt vor, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Zudem sind Sie nicht wählbar, wenn Sie unter bestimmten Voraussetzungen infolge einer Einzelfallentscheidung in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wählbarkeit für deutsche Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber wird durch Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit nachgewiesen.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich in der Bundesrepublik Deutschland bewerben, müssen ihre Wählbarkeit durch Bescheinigungen über den Wohnsitz oder den sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt sowie über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit nachweisen. 

    Fristen

    Es sind die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge zu beachten.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Wähler, Wahlbewerber, Wählbarkeit, Wahl, Europawahl, Wahlbewerberin, Wählerin, wählbar, Wahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English