Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen
Wer das Wählerverzeichnis zur Europawahl für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis Einspruch einlegen und den Fehler korrigieren lassen.
Beschreibung
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl unrichtige Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl ist eine Korrektur durch einen form- und fristgemäßen Einspruch bei der Gemeindebehörde möglich. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde eingelegt werden.
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.
Ansprechpartner
Für Scheidt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen oder bei fehlendem Eintrag einen Nachweis der Wahlberechtigung.
Formulare
Keine, sondern Einspruch gegen das Wählerverzeichnis.
Voraussetzungen
Sofern das Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig ist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl können Sie folgendermaßen berichtigen lassen:
- Wenn Sie bei Einsicht in das Wählerverzeichnis feststellen, dass es unrichtig oder unvollständig ist, können Sie Einspruch bei der Gemeindebehörde einlegen, damit das Wählerverzeichnis korrigiert wird. Den Einspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde spätestens bis zum Ende der Einspruchsfrist (16. Tag vor der Wahl) erheben.
- Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
- Sofern das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist, korrigiert die Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis. Im Falle der nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
- Sofern das Wählerverzeichnis richtig und vollständig ist, ergeht ein ablehnender Bescheid.
- Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Fristen
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) einzulegen.
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.04.2021
Stichwörter
Wahlen, Wähler, Berichtigung, Korrektur, Europawahl, Wählerverzeichnis, Wählerin, Wahl