Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung als Rückkehrer

    Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

    Wenn Sie wahlberechtige Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde eingetragen werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, werden Sie nicht in allen Fällen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde eingetragen.

    Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Melden Sie sich hingegen nach dem 42. und vor dem 20. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde an, können Sie auf schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Gemeindenbehörden.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Ransbach-Baumbach (Kreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass Sie nicht woanders einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Bei Rückkehr nach Deutschland werden Sie auf Ihren form- und fristgemäßen Antrag hin in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde eingetragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, haben am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
    • Zudem haben Sie am Wahltag mindestens drei Monate in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sonst sich gewöhnlich aufgehalten oder
    • Sie haben innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder
    • Sie haben aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben und sind von ihnen betroffen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde an.
    • Sie stellen schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
    • Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnehmen und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.   

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Europawahl, Wähler, Wahlen, Rückkehrerin, Wahl, Wählerverzeichnis, Deutscher, Wählerin, Deutsche, Rückkehrer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de