Sicherheitsbericht von Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung Entgegennahme

    Sicherheitsbericht zu Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Vorordnung vorlegen

    Sie wollen einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Geologie und Bergbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Emy-Roeder-Str. 5

    55129 Mainz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 02 55

    55133 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06131 9254-0

    Fax: 06131 9254-123

    E-Mail: office@lgb-rlp.de

    Stichwörter

    LGB

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2010

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständige Anzeige
    • Sicherheitsbericht mit den Mindestangaben nach Anhang II der 12. BImSchV

    Voraussetzungen

    Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige mit dem Sicherheitsbericht fristgereich bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Sicherheitsbericht.
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
    • Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, sofern der Sicherheitsbericht kein Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
       

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorlegen.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 18.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2020

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Stichwörter

    Anhang III, Schadstoffemission, TA Luft, Anhang II, Luftschadstoffe, BImSchG, BImSchV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020