Sicherheitsbericht zu Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Vorordnung vorlegen
Sie wollen einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Kontakt
Stichwörter
LGB
erforderliche Unterlagen
- Vollständige Anzeige
- Sicherheitsbericht mit den Mindestangaben nach Anhang II der 12. BImSchV
Voraussetzungen
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- § 12 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- Nr. 3.9.10 Anlage (zu § 1) Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung Überprüfung
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit dem Sicherheitsbericht fristgereich bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Sicherheitsbericht.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
- Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, sofern der Sicherheitsbericht kein Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
Fristen
Sie müssen die Anzeige innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreichen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 18.08.2023
Stichwörter
Anhang III, Schadstoffemission, TA Luft, Anhang II, Luftschadstoffe, BImSchG, BImSchV