Störfälle aufgrund Errichtung oder Änderungen von Betriebsbereichen Anzeige

    Störfälle in Betriebsbereichen anzeigen

    Vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder wenn Ihr Betriebsbereich störfallrelevant geändert werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiber eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind Sie verpflichtet, mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung die in § 7 der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit Sie die Angaben der zuständigen Behörde im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

    Für Betriebe des Bergrechts ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Geologie und Bergbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Emy-Roeder-Str. 5

    55129 Mainz

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
      Linie:
      • Bus: 67
    • Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
      Linie:
      • Straßenbahn: 50,52,53

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 10 02 55

    55133 Mainz

    Kontakt

    Fax: 06131 9254-123

    Telefon Festnetz: 06131 9254-0

    E-Mail: office@lgb-rlp.de

    Internet

    Stichwörter

    LGB

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss nachfolgende Angaben aufweisen:

    1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
    2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
    3. Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
    4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen,
    5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
    6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
    7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
      • benachbarten Betriebsbereichen
      • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
      • Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern könne

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    12. BImSchV, Störfall-Verordnung, Betriebsbereich

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de